Deutsch English Cesky Polski pyсский

 
 
 
 

 
 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der TÜCHLER Bühnen- & Textiltechnik GmbH und der TÜCHLER Deutschland GmbH im folgenden als Verkäufer, Auftragnehmer oder Tüchler bezeichnet

Sitz: TÜCHLER Bühnen- & Textiltechnik GmbH: Rennbahnweg 78, A-1220 Wien; Firmenbuchnummer: FN 26 5204 g
Sitz: TÜCHLER Deutschland GmbH, Tiroler Straße 38, D-45659 Recklinghausen; HRB6664
gültig ab 01.06. 2011

1. Vertragsgrundlage:
Die Annahme des für den Besteller verbindlichen Auftrages kann von uns innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen schriftlich abgelehnt werden. Erfolgt kein Widerspruch, gilt der Kaufvertrag auf Grund des Auftrages und der folgenden Bedingungen als abgeschlossen. Grundsätzlich gelten nur die in diesem Vertrag festgehaltenen Vereinbarungen einschließlich der Anhänge I, II und III. Anders lautende Vereinbarungen bedürfen der einfachen Schriftform.

2. Umtausch und Storno:
Ein Rechtsanspruch auf Umtausch und/oder Stornierung besteht grundsätzlich nicht. Für Stornierungen die vom Verkäufer akzeptiert werden, wird eine Bearbeitungsgebühr von 25% des Auftragswertes, mindesten jedoch EURO 45,00 excl. USt / MWSt in Rechnung gestellt. Bereits in Bearbeitung befindliche Waren (Zuschnitt, Konfektion, Färbung) sind von Umtausch und Stornierungen ausdrücklich ausgenommen, dasselbe gilt für Maß- oder Sonderanfertigungen.

3. Abweichungsvorbehalte und Toleranzen:
Textilien, Folien, Tanzbeläge und ähnlichen Flächengebilde:
Handelsübliche oder produktionsübliche technische Abweichungen wie Farbabweichungen und Maßänderungen sowie Änderung von technischen Daten bleiben vorbehalten. Über- bzw. Unterlieferungen bis zu max. 15% gelten als akzeptiert.
Toleranzen
Schrägverzug: +- 1,5% der Gewebebreite
Längenabweichung: +- 3%
Einlaufabweichung: +- 3%
Massabweichungen bei Textilien, ähnlichen Flächengebilden in konfektioniertem Zustand: +- 1,5 %.
Im weiteren gelten die Einheitsbedingungen der Deutschen Textilindustrie.

Folien und Projektionsfolien: es gelten die „Besonderen Warnhinweise zu Projektionsfolien und Rollprojektionsflächen“ in Anhang I.
Tanzbeläge: Farbtoleranzen und Oberflächen sind gefertigt als Einsatz für Bühne & Event bzw. als Eignung für Tanz. Darüber hinausgehende Anforderungen wie optische Ebenmäßigkeit sind nicht Teil des Lieferumfanges bzw. stellen optische Unregelmäßigkeiten keine Wertminderung dar.

Stahl- und Aluminiumkonstruktionen sowie Einzelteile:
Sofern vom Verkäufer nicht schriftlich gesondert vereinbarte Toleranzen bestätigt werden, gelten jeweils die, für den Anwendungsbereich gültigen Industrienormen als vereinbart.

Abweichungen die grösser als die angegebenen Toleranzen sind, sind unverzüglich nach Warenübernahme zu reklamieren. Reklamationen nach Zuschnitt und/oder anderer Veränderung der Materialien wie z.B. Verschmutzung, Beschädigung etc. werden nicht anerkannt.

4. Preise und Lieferbedingungen
Alle unsere Preise sind Festpreise exklusive der gültigen Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer (Ust bzw. MwSt).
Unsere Preise gelten generell ab Werk, Zustellungen werden Ihnen zu Selbstkosten berechnet.
Für Rechnungsbeträge bis zu EURO 110,00 excl. MWSt berechnen wir EURO 10,00 excl. MWSt Bearbeitungskosten.

5. Anzahlung:
Eine Anzahlung ist in vereinbarter Höhe grundsätzlich unmittelbar nach Unterzeichung des Auftrages zu leisten.

6. Fixtermine, Lieferfristen, Rücktrittsrechte:
Fixtermine sind nur nach schriftlicher Bestätigung und ausdrücklicher Bezeichnung als Fixtermin bzw. Fixgeschäft als solche für uns verbindlich.
Bei Nichteinhaltung einer vereinbarten Lieferzeit hat der Käufer eine angemessene Nachfrist, mindestens jedoch 2 Wochen, zu setzen, deren Lauf mit der schriftlichen Inverzugsetzung beginnt.
Durch uns nicht zu vertretende Störungen, wie zum Beispiel Höhere Gewalt, auch auf Seiten der Vorlieferanten, sowie erhebliche Beschaffungsschwierigkeiten die sich auf die Lieferfristen auswirken, werden dem Kunden mitgeteilt und begründen keinerlei Ersatzansprüche. Ersatzansprüche können nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz geltend gemacht werden, ein Rücktrittsrecht unter Einhaltung der diesbezüglichen Bestimmungen bleibt unbenommen.
Dem Verkäufer steht das Recht des Rücktritts zu, wenn der Vorlieferant seiner Verpflichtung aufgrund Höherer Gewalt, oder unüberwindbarer technischer Probleme oder Insolvenz nicht nachkommen kann, oder der Käufer falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat und seiner Anzahlungsverpflichtung nicht nachkommt, oder über das Vermögen des Käufers ein Insolvenzverfahren beantragt wurde. Bei erheblichen Lieferschwierigkeiten insbesondere aber bei Insolvenz des Herstellers von Markengeräten (Speziesschuld) kann der Verkäufer einseitig den Rücktritt vom Vertrag erklären. Ersatzansprüche durch den Käufer sind in diesem Fall jedenfalls ausgeschlossen.
Ein Rücktrittsrecht steht dem Käufer nicht zu, wenn er selbst die Geschäftsbeziehung angebahnt hat oder wenn dem Zustandekommen des Vertrags keine Besprechung zwischen den Beteiligten vorangegangen ist, oder bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind. Jeder Rücktritt bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Schriftform.

7. Storno:
Ein Rechtsanspruch auf Stornierung besteht grundsätzlich nicht. Für Stornierungen die vom Verkäufer akzeptiert werden, wird eine Bearbeitungsgebühr von 25% des Auftragswertes, mindesten jedoch EURO 45 excl. USt / MWSt in Rechnung gestellt. Bereits in Bearbeitung befindliche Waren (Zuschnitt, Konfektion, Färbung) sind von Stornierungen ausdrücklich ausgenommen, dasselbe gilt für Maß- oder Sonderanfertigungen.

8. Abnahme:
Der Käufer wird unmittelbar nach Warenverfügbarkeit vom Verkäufer verständigt und hat die Warenübernahme unter Berücksichtigung einer ggf. vorab schriftlich erfolgten Sonderterminvereinbarung zu ermöglichen. Bei Warenabruf durch den Käufer gilt ein Dispositionszeitraum von 6 Werktagen, bis zu dem die Warenübernahme als zeitgerecht anzusehen ist.
Sollte Abnahmeverzug eintreten, hat der Käufer den gesamten Kaufpreis sofort zu entrichten. Dauert der Abnahmeverzug länger als 4 Wochen berechnet vom Zeitpunkt der Verständigungen, werden 2% per Monat vom Auftragswert als Lagergebühr verrechnet.
Handelt es sich bei der bestellten Ware um Lagerware, kann seitens des Verkäufers frei über die Ware verfügt werden, wenn nicht innerhalb von 2 Wochen ab Verständigung über die Lieferfähigkeit zumindest ein Abnahmetermin vereinbart wurde. Erfolgt jedoch keine Verfügung seitens des Käufers, erwirbt dieser keinerlei Ansprüche auf Rücktritt oder Schadenersatz wegen verspäteter Lieferung. Es werden in diesem Falle keine Lagerspesen verrechnet.
Nimmt der Käufer die Ware trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht an, ist der Verkäufer berechtigt, Erfüllung des Vertrages zu fordern oder unter den oben beschriebenen Bedingungen zu stornieren und über die Ware frei zu verfügen.

9. Lieferung und Montage:
Im Falle einer frei Haus-Lieferung haftet der Besteller dafür, dass der Transport zur Anlieferungsstelle mit den üblichen Mitteln (z.B.: LKW) möglich ist. Das Lieferpersonal ist nicht befugt, Arbeiten durchzuführen, die über die vereinbarte Lieferung hinausgehen.
Wartezeiten, Leerläufe und vergebliche Anfahrten, die nicht durch den Verkäufer verursacht wurden, werden zu den gültigen Kostensätzen verrechnet. Der Käufer hat auf von uns nicht zu erkennende Risken aufmerksam zu machen. Der Verkäufer haftet für unmittelbare Folgeschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seines Personals. Sämtliche Montage-, Verlege- und Installationsarbeiten werden nach den, für Veranstaltungsstätten üblichen Sicherheits- und Qualitätsanforderungen ausgeführt. Darüber hinausgehende Anforderungen, insbesonders an Güte und Ebenmäßigkeit von Oberflächen, wie diese etwa für Montagearbeiten im Wohnbereich oder Hotelierbereich angelegt werden, müssen zuvor schriftlich vom Auftragnehmer bestätigt werden.

10. Gewährleistung:
Offene Mängel und Transportschäden sind unverzüglich bei Warenübernahme auf den Begleitpapieren festzuhalten andernfalls werden solche Schäden und Mängel vom Verkäufer nicht anerkannt. Die Ware ist durch den Käufer in angemessener Zeit, jedenfalls aber vor der Verarbeitung und/oder Zuschnitt zu kontrollieren. Reklamationen nach Verarbeitung und/oder Zuschnitt sowie nach unangemessen langer Zeit werden nicht anerkannt. Später sichtbar werdende Mängel sind dem Verkäufer sofort schriftlich bekanntzugeben. Der Auftragnehmer leistet dafür Gewähr, dass alle Lieferungen und Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes erbracht werden. Für Verschleissteile wird keine Gewähr übernommen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, ansonsten gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die durch normalen Verschleiß, unsachgemäße Lagerung, Feuchtigkeit, sonstige Temperatur- und Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung verursacht wurden. Weiters erstreckt sich die Gewährleistung nicht auf die handelsüblichen oder produktionsüblichen technischen Abweichungen. (siehe Punkt 3ff). Soweit in der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers nicht faltenlose Lieferung ausdrücklich zugesagt wird, stellen insbesonders bei Textilien, Folien und ähnlichen Flächengebilden übliche Faltenbildungen, wie Legefalten und verpackungs- und transportbedingte Druckstellen, keine Mängel dar. Der Verkäufer leistet für Mängel, die nachweisbar vor Lieferung entstanden sind, insofern Ersatz, als die Ware nach freiem Ermessen des Verkäufers entweder durch eine neue ersetzt oder nachgebessert wird. Zur Vornahme dieser Handlung hat der Käufer dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, andernfalls ist der Verkäufer von der Ersatz- bzw. Nachbesserungspflicht befreit, ohne dass der Käufer daraus Ansprüche erwirbt. Nur dann, wenn eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich ist, hat der Käufer Anspruch auf Wandlung oder Wertminderung. Im Falle von Gewährleistungsansprüchen ist der Käufer nur berechtigt, den für die unmittelbare Mängelbehebung notwendigen Aufwand zurückzubehalten. Über den Warenwert hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
Für Folien und Projektionsfolien gelten zusätzlich die „Besonderen Warnhinweise zu Projektionsfolien und Rolllweinwänden“ in Anhang I.
Für Samte gelten zusätzlich die „Besonderen Hinweise zu Samten“ in Anhang II.

11. Haftung
Werden im Zusammenhang mit Lieferung, Montage, Wartung, Inspektion und/oder Instandsetzung Schäden an den Anlagen und Einrichtungen des Auftraggebers verursacht oder treten daran Fehler auf, hat der Auftragnehmer die Schäden bzw. Fehler zu beseitigen, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen diese Schäden vorsätzlich herbeigeführt oder grob fahrlässig verursacht haben.
Der Verkäufer haftet bei grober Fahrlässigkeit – soweit nichts Abweichendes zu diesem Vertrag bestimmt wird – jedenfalls nur bis zu einem Maximalbertrag von €5.000,-- (Euro fünftausend). Jede Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Sollte die Beschränkung der Haftung gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen, wird die Haftungsverpflichtung des Auftragnehmers jedenfalls umfangmässig und betraglich auf das gesetzlich zulässige Mindestmaß ausgeweitet.
Die Haftung des Verkäufers für mittelbare Schäden oder Folgeschäden und Ansprüche, die ein Dritter gegen den Auftraggeber erhebt oder die vermögen besonderer Gegebenheiten des Betriebes des Auftraggebers entstehen, sowie für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Ebenso haftet der Verkäufer nicht für Schäden aufgrund unsachgemäßer Bedienung (Reparatur, Wartung) durch andere als sein eigenen Mitarbeiter bzw. Erfüllungsgehilfen.
Der Verkäufer haftet nicht, wenn er nachweist, dass er den Schaden nicht schuldhaft oder nur leicht fahrlässig herbeigeführt hat.

12. Imprägnierungen:
Nur im Falle der schriftlichen Gutheißung der zu imprägnierenden Gegenstände (Materialien) sowie der sich in unmittelbarer Nähe befindlichen sonstigen Gegenstände (Materialien) von seiten des Verkäufers, können von seiten des Käufers Gewährleistungsansprüche laut Punkt 10 AGB geltend gemacht werden. Ansonsten geht sowohl das Risiko von Farbänderungen, Maßänderungen und jeglichen sonstigen Änderungen, als auch die Erfüllung der entsprechenden Normen der vom Verkäufer imprägnierten sowie sich in unmittelbarer Nähe befindlichen sonstigen Gegenstände (Materialien) zu Lasten des Käufers.
13. Zahlung:
Grundsätzlich gilt Barzahlung als vereinbart.
Rechnungen bis zu EURO 150 excl USt / MWSt sind jedenfalls sofort bar oder per Nachnahme zu begleichen.
Ist mit Kunden ausdrücklich die Lieferung auf „offene Rechnung“ mit Lieferschein vereinbart, so gelten folgende Zahlungskonditionen:
Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum abzüglich 2% Skonto innerhalb von 30 Tagen netto. Einzelvereinbarungen bleiben davon unberührt. Imprägnierungen und andere Dienstleistungen sind sofort, ohne jeden Abzug, zu bezahlen. Im Falle eines Zahlungsverzuges berechnen wir Verzugszinsen in der Höhe von 8%-Punkten über dem geltenden Basiszinssatz p.a. (dzt. 9,47%). Weiters sind alle Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen. Eine Scheck- oder Wechselannahme erfolgt nur vorbehaltlich deren Einlösung. Im Falle der Nichteinhaltung gewährter Zahlungsziele werden offene Restbeträge sofort fällig.

14. Eigentumsvorbehalt:
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich sämtlicher Nebenforderungen bleiben die Waren uneingeschränktes Eigentum des Verkäufers.
Werden vereinbarte Zahlungsziele nach Mahnung und Ablauf einer Nachfrist von 10 Tagen nicht eingehalten, ist der Verkäufer berechtigt, die Waren zurückzuverlangen, wobei die Geltendmachung von Schadenersatz für Entwertung und Abnützung, sowie Entschädigung für Transport- und etwaige Rechtskosten vorbehalten bleiben.

15. Produkthaftung:
Für Sachschäden, die der Käufer als Unternehmer erleidet, ist jede Ersatzpflicht seitens des Verkäufers ausgeschlossen. (§ 9 PHG)

16. Sonstiges:
Mehrere Käufer haften für die Erfüllung aller im Kaufvertrag übernommenen Verpflichtungen als Solidarschuldner zur ungeteilten Hand.
Provisionsansprüche für Vermittlungen jeglicher Art sind ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Geschäftsleitung des Verkäufers ausgeschlossen. Der Käufer stimmt einer Bearbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes zu. Allenfalls anderslautende Geschäftsbedingungen des Käufers sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich akzeptiert wurden.

17. Gerichtsstand und Recht:
Für alle Kunden der TÜCHLER Bühnen- & Textiltechnik GmbH, gilt: Gerichtsstand ist Wien. Es gilt Österreichisches Recht.
Für alle Kunden der TÜCHLER Deutschland GmbH gilt: Gerichtsstand ist Recklinghausen. Es gilt Deutsches Recht.

18. Salvatorische Klausel:
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder des eigentlichen Vertrages unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt.
Die Vertragspartner verpflichten sich vielmehr, die unwirksame Bestimmung unverzüglich durch eine andere, ihr wirtschaftlich und rechtlich soweit wie möglich gleichkommende Bestimmung zu ersetzen. Die Bedingungen /der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen verbindlich.
 

Anhang I zu den „Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der TÜCHLER Bühnen- & Textiltechnik GmbH und der TÜCHLER Deutschland GmbH“


Besondere Warnhinweise zu Projektionsfolien und Rollprojektionsflächen
Die folgenden Hinweise sind integraler Bestandteil der Allgemeinen Geschäftbedingungen
der TÜCHLER Bühnen- & Textiltechnik GmbH, wie dort unter Punkt 3 und Punkt 10 genannt.

1. Unsichtbarkeit der Nähte
Projektionsfolien werden mittels Hochfrequenztechnologie verschweißt. Dies stellt nach dem derzeitigen Stand der Technik (Stand Juni 2009) die höchstmögliche Festigkeit und Feinheit der Schweißnähte sicher. Die entstehenden Nähte sind je nach Projektionsfolientype in der Regel bereits nach wenigen Metern Entfernung nicht mehr sichtbar. Eine verbleibende Sichtbarkeit der Nähte stellt keine Wertminderung der Projektionsfolien dar.
2. Legefalten
Projektionsfolien werden grundsätzlich gelegt verpackt und versandt. Nach dem Öffnen und allseitigem Ausspannen der Projektionsfolien vergehen die Legefalten in der Regel vollständig. Soweit dies technisch möglich ist, können Projektionsfolien – gegen Aufpreis für Verpackung und Transport - auch gerollt versandt werden. Dies erhöht die Wahrscheinlichkeit der Faltenfreiheit beziehungsweise der vollständigen Faltenerholung. Der Erholungsprozess ist abhängig von Raumtemperatur, Montagespannung und Zeit. Ein sichtbares verbleiben von Legefalten stellt jedenfalls keine Wertminderung der Projektionsfolie dar.
3. Bestimmungsgemäße Verwendung von Projektionsfolien
Projektionsfolien sind je nach Type für den Einsatz für Auflicht- bzw. Rücklichtprojektion für bei Video-, Dia- oder Filmprojektionen üblichen Lichteinfallswinkeln optimiert. Eine glatte und plane Oberfläche wird erst durch ein allseitiges und gleichmäßiges Verspannen der Projektionsfolien erreicht. Wellenbildungen und Verzug stellen keine Wertminderung dar wenn die Projektionsfolie an einer oder mehreren Seiten nicht gleichmäßig gespannt wird.
Einsatz unter Streif- oder Seitenlicht: eine allseitige und gleichmäßige Spannung ist jedenfalls notwendig. Ein sichtbares Verbleiben von Legefalten, Nähten und verspannungs- bzw. montagebedingten Wellen stellt keine Wertminderung der Projektionsfolie dar.
Einsatz in Rollbildwänden: alle Projektionsfolien können von Tüchler® in Rollbildwänden als Superflat-Ausführung gefertigt werden. Bitte fordern Sie ein Angebot an. Der Einbau der Projektionsfolien durch Dritte in Rollbildwänden erfolgt auf eigenes Risiko. Tüchler® ist diesbezüglich frei von jeden Haftungs- und oder Schadenersatzansprüchen.
4. Maßangaben und Fertigungstoleranzen:
Alle Maßangaben beziehen sich immer auf das Aussenmaß der Projektionsfolien inklusive Rändern wie Ösenkanten. Beim Einspannen in Rahmen mittels Spannfix oder ähnlichem, ziehen Sie bitte 1-1,5% der Rahmeninnenmaße für den Spannungsausgleich ab.
Alle Maßangaben beziehen sich auf den ungespannten Zustand der Projektionsfolie bei Raumtemperatur in unserer Werkstatt. Die Fertigungstoleranz beträgt 1,5%. Bitte beachten Sie die Hinweise unter Punkt 5 „Dimensionsstabilität“.
5. Dimensionsstabilität
Projektionsfolien bestehen aus einem thermoplastischen Material. Das Material verändert daher Dehnungsverhalten, Weichheit und Längenmaß mit Änderungen der Raumtemperatur. Weiters ist zu beachten, dass verstärkte Kanten wie Ösenkanten aufgrund der Verstärkungseinlage ein geringeres Dehnungsverhalten zeigen als einfache Säume oder Taschen. Letztere weisen wiederum ein geringeres Dehnungsverhalten als das der Projektionsfolienfläche auf. Beim hantieren mit der Projektionsfolie können daher unterschiedlichen Kantenlängen durch Dehnung entstehen.
ACHTUNG: insbesondere bei Großformaten können bereits durch leichten Zug an je einer verstärkten Oberkante und einer normal gesäumten Unterkante mehrere 10cm Längendifferenz entstehen! Sehen Sie daher entsprechende Reserven auf Prospektzügen und Bühnenbild vor.
Unterschiedliche Kantenlängen stellen daher keine Wertminderung der Projektionsfolie dar.
6. Einsatz im Winter und kalten Regionen:
Es ist darauf zu achten, dass Projektionsfolien während des Transportes stark abkühlen können. Die Projektionsfolien sind in diesem Fall vor dem Öffnen mindestens 24 Stunden bei Raumtemperatur von > 21°C - bei allseitig geöffneter Verpackung - zu lagern. Bei Kälte ist die Projektionsfolie steif und kann bereits durch mäßig scharfe Kanten Schnitte oder irreversible Eindrücke und Weissbrüche erleiden.
7. Lebensdauer von Projektionsfolien:
Bei richtiger Verwendung und Lagerung bei Raumtemperatur werden Sie ihre Projektionsfolie viele Jahre lang einsetzen können.
Projektionsfolien enthalten Weichmacher, die während der Zeit austreten. Nach einigen Jahren können daher Erscheinungen wie Farbveränderungen, Vergilbung, Brüchigkeit und verminderte Reißfestigkeit oder ölig erscheinende Flecken an der Oberfläche auftreten. Diese Erscheinungen stellen keine gewährleistungsrelevanten Mängel dar, sondern sind gewöhnliche, materialbedingte Alterungserscheinungen.
8. Planheit der Projektionsfläche bei Rollprojektionsflächen:
Wie unter Punkt 3 dieses Anhangs I angeführt kann eine vollständige Planheit der Projektionsfläche ausschließlich durch ein allseitiges Verspannen der Projektionsfläche erreicht werden. Dies ist bei den Rollprojektionsflächen Typen „Seminar“ und „T-Roll“ nicht und bei Type „Superflat“ eingeschränkt möglich. Es gilt daher:
Rollprojektionsfläche Typ „Superflat“: Eine optimale Planlage wird bei Rollprojektionsflächen des Typs „Superflat“ von Tüchler weitgehend erreicht. Welligkeit insbesondere im Randbereich außerhalb des Projektionsfeldes sind systembeding, werden auf Wunsch schwarz maskiert und stellen keine Wertminderung dar. Die Angaben unter Punkt 1 „Unsichtbarkeit der Nähte“ sind gültig.
Rollprojektionsfläche Typ „Seminar“: Diese Ausführung wird ausschließlich mit Projektionstuch SILON hergestellt. Ab Formaten von größer 5mx4m muss das Projektionstuch überlappend geklebt werden. Generelle Welligkeiten und die Sichtbarkeit der Klebelinien sind systembedingt und stellen keine Wertminderung dar.
Rollprojektionsfläche Typ „T-Roll“: leichte Welligkeiten sind systembedingt und stellen keine Wertminderung dar. Die Angaben unter Punkt 1 „Unsichtbarkeit der Nähte“ sind gültig.
9. Sicherheitstechnische Ausführung bei Rollprojektionsflächen
Soweit nicht ausdrücklich anders Angeboten werden alle Rollprojektionsflächen mit einfachen Endschaltern, ohne Fangvorrichtung und ohne Doppelbremse ausgeführt.


 

Anhang II zu den „Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
der TÜCHLER Bühnen- & Textiltechnik GmbH und der TÜCHLER Deutschland GmbH“:


Besondere Warnhinweise zu Samten
Die folgenden Hinweise sind integraler Bestandteil der Allgemeinen Geschäftbedingungen
der TÜCHLER Bühnen- & Textiltechnik GmbH, wie dort unter Punkt 10 genannt.


1. Verpackung und Warenübernahme von Bühnensamten als Meterware:
Alle als Meterware gelieferte Bühnensamte werden sorgfältig und hängend in Transportkartons verpackt. Die Transportkartons werden grundsätzlich liegend und verzurrt auf Palletten versandt.
ACHTUNG: Der Käufer muss bei Warenübernahme darauf achten, dass alle Transportkartons liegend und verzurrt angeliefert werden! Ist dies nicht der Fall, muss er dies sofort auf den Speditionspapieren vermerken. Bei loser Ankunft der Transportkartons ist es wahrscheinlich, dass die Kartons während des Transportes stehend transportiert oder gelagert wurden. Dies führt zu einer irreversiblen Schädigung des Bühnensamtes. Deutliches Zeichen sind zebrartige / zieharmonika-artige Falten und Druckstellen, die sich wiederholend bogenförmig an einer oder beiden Kanten ablaufen.
Dies sind eindeutige Transportschäden, die der Spediteur/Transporteur zu tragen hat. Der Käufer kann diese jedoch nur dann geltend machen, wenn er die lose Ankunft der Kartons sofort bei Warenübernahme auf den Speditionspapieren vermerkt oder die Annahme gänzlich verweigert. Eine Schädigung kann auch dann eingetreten sein, wenn keine äußerlich erkennbaren Schäden am Karton vorhanden sind! Im weiteren gilt Punkt 10. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Tüchler Bühnen- & Textiltechnik GmbH unverändert.
2. Farbgenauigkeit und Reflexionsstreifen
Trotz aller färberischen Sorgfalt sind geringfügige Farbtonabweichungen technisch bedingt nicht vollständig vermeidbar. Dies gilt auch innerhalb ein und derselben Färbepartie. Leichte Farbabweichungen, inbesondere solche, die bei Verarbeitung des Samtes zu Vorhängen mit Falten nicht oder kaum erkennbar wären, stellen keine Wertminderung des Bühnensamtes dar.
Der Winkel des Flors kann im Rollenverlauf unterschiedlich sein. Dies ist durch die Aufwicklung des Bühnensamtes technisch bedingt und führt zu einer unterschiedlichen Reflexion des einfallenden Lichts. Dadurch kann der Eindruck eines Farbablaufes (=langsame aber stetige Änderung des Farbtones in einer Rolle) entstehen, der real nicht existiert. Dies stellt keine Wertminderung dar.
Bühnensamte die gelagert werden unterliegen ab dem Zeitpunkt des Verpackungsprozesses einem materialbedingten Relaxationsprozess. Dieser führt zu Mikrobewegungen. Nachdem sich Bühnensamt aufgrund der, als Widerhaken wirkenden Florrichtung auf der Rolle, in nur eine Richtung bewegen kann, entstehen unrunde Rollen. Diese unrunden Rollen zeigen regelmäßig eine klar erkennbare Kante, die den Eindruck erweckt, der Bühnensamt wäre unregelmäßig gewickelt. In dieser Kante ist der Winkel des Flors regelmäßig stark unterschiedlich zum rund verbliebenen Teil der Samtrolle. Dadurch werden regelmäßig stark sichtbare aber reversible Reflexionstreifen verursacht. Diese Reflexionsstreifen stellen keine Wertminderung dar.
Der Flor richtet sich abhängig vom vorhandenen Raumklima nach einiger Zeit auf. Erst dann sind die Gleichmäßigkeit und die Fülle des Samtes wieder vollkommen hergestellt. Dieser Vorgang kann oft wochenlang dauern. Sollten trotz längerer Erholungszeit noch Reflexionsstreifen oder reflexionsbedingte Farbabläufe vorhanden sein, kann man durch leichtes Bedampfen und sanftes Bürsten in Richtung des Flors den Vorgang der Florerholung verkürzen bzw. unterstützen. Beachten Sie: in stark beheizten Räumen kann dieser Vorgang durch das Fehlen von Luftfeuchtigkeit noch verlängert werden.
3. Konfektion von Samt
Der Flor von Vorhangsamten ist in Längsrichtung gerichtet. Es kann daher entweder mit dem Flor „nach oben“ oder „nach unten“ gerichtet konfektioniert werden. Ist die Florrichtung vom Kunden nicht ausdrücklich angegeben, fertigt Tüchler Vorhänge mit der Florrichtung „nach oben“. Dies gibt der Farbe bei horizontalem Blickwinkel ein farbtiefes Erscheinungsbild. Allenfalls vorhandene Druckstellen oder Reflexionsstreifen sind so optisch weniger wirksam.
Wird der Samt auf kundenwunsch mit der Florrichtung nach unten konfektioniert trägt der Kunde das Risiko einer deutlicheren Sichtbarkeit von Reflexionsstreifen und Druckstellen.
Fertig konfektionierte Samtvorhänge benötigen nach dem Aufhängen Zeit um sich zu erholen. Der Flor richtet sich abhängig vom vorhandenen Raumklima erst nach einiger Zeit auf. Erst dann sind Glanz und die Fülle des Samtes wieder vollkommen hergestellt. Dieser Vorgang kann wochenlang dauern und stellt keine Wertminderung dar. Sollten trotz längerer Erholungsphase noch Druckstellen vorhanden sein, kann man durch leichtes Bedampfen und sanftes Bürsten in Richtung des Flors den Vorgang der Florerholung verkürzen bzw. unterstützen. Beachten Sie: in stark beheizten Räumen kann dieser Vorgang durch das Fehlen von Luftfeuchtigkeit noch verlängert werden.
Das Erscheinungsbild und der Farbton des Samtes können je nach Höhe des Vorhanges und Blickwinkel des Betrachters durch die unterschiedlichen Lichtreflexionen changieren.
4. Lichtechtheit
Samte von Tüchler werden unter hohem Standard auch in Bezug auf die Lichtechtheit gefärbt. Es ist jedoch zu beachten, dass kein Gewebe absolut lichtecht ist. Alle Färbungen und Fasern werden durch Sonnenlicht geschädigt. Insbesondere bei Einfall von Sonnenlicht sollten Bühnensamte deshalb hinterfüttert werden. Wird eine Hinterfütterung vom Kunden nicht beauftragt, ist Tüchler frei von allen daraus folgenden Schadenersatz-, Haftungs- und Gewährleistungsansprüchen.
5. Lichtdurchlässigkeit!
Samt ist in der Regel kein vollkommener Verdunkelungsstoff. Bei Tageslicht oder künstlicher Hinterleuchtung erkennbare sogenannte „Nadelstiche“ sind kleinere webtechnische Unregelmäßigkeiten, durch die Licht scheinen kann. Diese Unregelmäßigkeiten sind konstruktionsbedingt und stellen keine Wertminderung des Bühnensamtes dar.

Anhang III zu den „Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der TÜCHLER Bühnen- & Textiltechnik GmbH und der TÜCHLER Deutschland GmbH““:


Besondere Warnhinweise zu Flammschutzmitteln und deren Anwendung
Die folgenden Hinweise sind integraler Bestandteil der Allgemeinen Geschäftbedingungen



1. Allgemeine Verarbeitungshinweise
Beachten Sie vor der Verarbeitung Arbeitsvorschrift, Sicherheitsdatenblatt und Warnhinweise.
Imprägnieren Sie immer nur vollständig getrocknete und saubere Materialien. Generell sollten Sie alle dem Sprühnebel ausgesetzten Materialien abdecken. Insbesondere Metalle, Stecker, elektrische und elektronische Geräte aber auch Holz, Stein und empfindliche Textilien und Tapeten können empfindlich auf Wässerung reagieren. Rückstände der Flammschutzchemikalien können zu Schäden wie Rost oder Verfärbungen führen und sind als Reklamationsgrund ausgeschlossen.

2. Vortests durchführen!
Es gibt Gewebe und Bodenbeläge vor allem aus Synthesefasern und Mischungen, die nach dem heutigen Stand der Technik nicht ausreichend flammhemmend ausgerüstet werden können! Vortests sind daher zwingend notwendig! Beachten Sie insbesondere auch Punkt 6 dieses Anhanges III der AGB von Tüchler.

3. Gesundheit und Arbeitssicherheit
ECOGARD® Flammschutzmittel sind für Umwelt und Gesundheit harmlose Chemikalien. Aus Gründen der allgemeinen Arbeitssicherheit und Gesundheitsvorsorge beachten Sie bitte dennoch folgende Punkte: Von Kinder fernhalten; Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten; Bei der Arbeit nicht essen, trinken oder rauchen; Sprühnebel nicht einatmen; Atemschutzmaske tragen; Schutzbrille tragen; Augenkontakt vermeiden - gegebenfalls mit viel Wasser spülen - bei Beschwerden Arzt aufsuchen; Bei Verschlucken Arzt aufsuchen; Nach Beendigung der Arbeit, Hände, Kleidung und Geräte gründlich mit Wasser reinigen; Korrosionsgefahr bei Eisen und Buntmetallen beachten (abdecken); Gebinde vor Entsorgung mit Wasser gründlich spülen; Beachten Sie das Sicherheitsdatenblatt!

4. Hautverträglichkeit
ECOGARD® Flammschutzprodukte sind allgemein gut hautverträglich. Allergische Reaktionen im Einzelfall sind jedoch nicht auszuschließen. Vermeiden Sie daher permanenten Hautkontakt mit dem Produkt oder mit flammgeschützten Material. Die Ausrüstung von Polstermöbeln wird demzufolge daher nicht empfohlen.

5. Beachten Sie behördliche Auflagen!
Beachten Sie die örtlichen behördlichen Auflagen. Der Käufer ist verantwortlich sich rechtzeitig bei der zuständigen Behörde zu erkundigen, welche Normen und Nachweise erfüllt werden. In vielen Fällen verlangen Behördenvertreter den Nachweis der fachgerechten Imprägnierung durch ein Fachunternehmen wie z.B. Werksatteste. Tüchler oder ECOGARD®- Vertriebspartner bieten Ihnen diese Dienstleistungen an. Nachweise von schwer Brennarkeitsklassen nach Normen sind nur nach den entsprechenden Brandlabortests des mit ECOGARD imprägnierten Materials von akkreditierten Prüfinstituten gegen Kostenersatz erhältlich. Das Risiko des Erreichens der geforderten Brandklassen trägt der Käufer.

6. Feuerzeugtest
Der Feuerzeugtest darf aus Gründen der persönlichen Sicherheit ausschließlich von eingewiesenen Personen, über unbrennbaren Oberflächen, in gut gelüfteten Räumen und ausschließlich an abgetrennten Materialmustern von cirka 10 x 20cm Seitenlänge durchgeführt werden.

7. Achtung nach Wässerung, Wäsche oder Chemischreinigung
ECOGARD® Flammschutzmittel sind wasserlöslich. Wässerung oder Wäsche lösen ECOGARD ® und es muss zwingend nachbehandelt werden. Nach einer Chemischreinigung muss der Flammschutzeffekt überprüft werden.

8. Wirkungsgrenzen von Flammschutzimprägnierungen
Flammschutzprodukte schützen gegen durch Unfälle und Unachtsamkeit verursachte kleine Entstehungsbrände. Im Falle von Großbrand, Brandstiftung, Einsatz von Brandbeschleunigern wie zum Beispiel Benzin versagen schwer brennbar ausgerüstete Materialien und müssen der Brandlast zugezählt werden.

9. Nebenerscheinungen und Haftungsausschluss
ECOGARD® Produkte sind für häufig vorkommende Materialien konzipiert. Je nach Material kann es zu unerwünschten Nebenerscheinungen kommen wie: Beeinträchtigung von Echtheiten, wie z.B. Lichtechtheit, Reibechtheit etc., Farbtonumschläge, Reissfestigkeitsverminderung, Korrosionserscheinungen, Griffveränderungen, Maßänderungen, verändertes Anschmutzverhalten, Randbildung durch Wassertropfen, Allergische Reaktionen wie Hautreizungen, Abtropfen des Flammschutzmittels bei Synthesefasern insbesondere Acryl. Reklamationen und Schadenersatzforderungen, die auf vorgenannten oder ähnlichen Erscheinungen gründen, sind ausgeschlossen unabhängig vom Zeitpunkt des Schadeneintrittes nach der Imprägnierung.


 
 
Bühnentechnik Bühnen- & Tanzbeläge Bühnen- & Veranstaltungstextilien, schwer brennbar nach DIN 4102 B1, EN 13773 C, ÖNORM A3800
Bühnenpodeste & Mobile Bühnen Tanz- & Ballettböden Schwer brennbare Samte & Bühnensamte Tülle & Netze Vorhang & Verdunkelungsstoffe aus Trevira CS
Bühnenpodest HANDY Tanzbelag DROSSELMEYER Bühnensamt CHOPIN Erbstüll PADUA VOILE CS
Bühnenpodest ZOOM 1200 Tanzbelag CONSOR Bühnensamt VERDI Erbstüll VENEZIANO SUN LIGHT CS
Alutraversen Tanzbelag CONFIDANCE Bühnensamt AMADEE WP Gobelintüll SUPER SUN SAT CS
Kettenzüge & Seilwinden Tanzbelag EVENT Bühnensamt HAYDN Bühnennetz OPEN AIR SUNBLOCK SOFT WP
Kettenzug CM-LODESTAR Tanzbelag COLORX200 Bühnensamt MIDNIGHT Feintüll CINEMA SUN STOP CS
Kettenzug CM-PROSTAR Tanzbelag COLORX 150 plus Bühnensamt MAHLER CS Sprinklernetz 3x3 Planen
Kulissenzug LIFTIT PW 300 Showbeläge Bühnensamt LEHAR CS Sprinklernetz 520 / 4x4 Verdunkelungsplane SONIC BLACKOUT
Vorhangschienensysteme Hochglanzbelag EVENT GLOSS Glitzersamt SPARKLING Gittergewebe PVC-LIGHT PVC-Plane PERFORM
Vorhangzug TT1 Hochglanzbelag COLORX gloss Molton & Bühnenmolton schwer entflammbar Dekostoffe & Effektmaterialien  
Vorhangzug TT2 Showbelag GLITTER Bühnenmolton Dekostoff MULTICOLOR Flammschutzmittel
Raffzug RZ1 Showbelag GLITTER 200 Bühnenmolton leicht Dekorsatin SILK WP Flammschutzspray ECOGARD BioPlus
Personenversenkungen Transparentbelag ICE Dekomolton Dekorsatin SUN LIGHT CS Flammschutzspray ECOGARD B45
Projektionsflächen Schwingböden Wollserge Fahnenstoff BANNER Flammschutzspray ECOGARD Cell
Projektionsfolien Schwingboden MANERO CLASSIC Horizontgewebe Elastikstoff STRETCH 3D  
Rollbildwände Schwingboden MANERO ULTRA-LITE MOLLINO Glitzerstoff VARIETE Zubehör
Spannbildwände Messeteppiche NESSEL Folienstreifenvorhang NIAGARA Gaffer Tapes
LED-Diffusor Messeteppich 4 EXPO Vel Schleiernessel Fadenvorhand STRING Klebebänder
  Messeteppich 4 EXPO Rip Malhorizont 600 Lasertüll PRO LASER Spannfixe
  Messebelag FAIR GRIP Malleinen 1014 Glanzfolie LACK Hold-On Clips SNAPPY
  Teppichfliese PALLAS Malleinen 602 Effektfolie SILBER Reinigungsmittel
    Chromakey-stoff GREENBOX CS Effektspiegel REFLEX Lagerbehälter
    Chromakey-stoff BLUEBOX CS Fransen
    Borten
    Quasten